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Banken für Kredite

Durch die wertgeminderten Kredite würden die Banken von einem nachhaltigen Wachstum abgehalten. Das Bankgeheimnis und das Bundesdatenschutzgesetz galten lange Zeit als Abtretungshindernisse bei der Abtretung von Kreditforderungen. Ähnlich wie Unternehmen streben auch Banken danach, ihren Umsatz zu maximieren. Sie tun dies, indem sie ihr Kreditgeschäft so ausweiten, dass der Einzelkredit immer weniger Eigenkapital hat. Viele Finanzinstitute hatten in den vergangenen Jahren die aggressive Expansion des Konzerns finanziert und mussten einen Teil ihrer Kredite abschreiben.

Fallen der Zinswerbung: Banken müssen bei der Bewerbung von Kreditzinsen Transparenzregeln beachten.

Die Banken in der Europäischen Union müssen bei der Bekanntmachung der Zinssätze für Konsumentenkredite eine Reihe von Vorschriften einhalten. Das Potsdamer Landesgericht hat nun einer Brandenburger Sparkasse verboten, Kredite mit unvollständiger Zinsinformation im Netz zu bewerben. Wer für ein Produkt im Kreditgeschäft wirbt, muss deutlich machen, welche Ziel- und Effektivzinssätze auf ihn zugehen.

Zusätzlich muss die Hausbank ein stellvertretendes Rechenbeispiel vorlegen, dessen Bedingungen von mind. zwei Dritteln der Kunden genutzt werden können. Dieser Grundsatz ist auch für die Werbung im Bereich der Kreditvergabe im Netz anwendbar. Das Bundesfinanzministerium (BaFin) hat im vergangenen Jahr eine Studie in Auftrag gegeben, in der die Angebote der Banken im Netz geprüft wurden.

Eine Reihe von Verstößen gegen das Transparenzerfordernis wurden aufgedeckt, woraufhin die Zentralstelle zur Verhinderung des unfairen Wettbewerbes rechtliche Schritte gegen die betreffenden Institute unternahm. Beklagt war eine brandenburgische Landessparkasse, die in ihrer Online-Kreditwerbung nur den Effektivzinssatz angab. Indem die Sparkassenrichter darauf hinweisen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben für den Konsumenten auf einen Blick sichtbar sein müssen, verbieten sie diese Werbeträger.

Allerdings wurden der Sollzinssatz und ein Rechenbeispiel auf einer Teilseite gefunden, die über einen Verweis mit der Kennzeichnung „Kreditdetails“ aufrufbar war. Es war für den Konsumenten nicht sinnvoll, auf verschiedenen Seiten über ein Darlehensangebot nachzudenken. Zudem beanstandete die Bank, dass es sich um ein Festzinsangebot für alle Kundinnen und Kunden handele.

Aus Sicht der Sparkassen ist der Verweis, dass die Bedingungen im Rechenbeispiel für zumindest zwei Dritteln der Kreditnehmer zutreffen, damit erübrigt. Die Angabe, dass zumindest zwei Dritteln der Kontrakte zu den ausgeschriebenen Bedingungen oder zu günstigeren Bedingungen geschlossen werden, sollte auch in Angebote mit einem festen Standard-Zinssatz aufgenommen werden. In ihrem Gutachten folgen die Potsdam-Juroren der Begründung der Wettbewerbszentrale und definieren den Transparenzstandard für das Kreditangebot im Internet:

Der Effektivzinssatz, der Sollzinssatz und das repräsentative Rechenbeispiel müssen sich auf der gleichen Website wiederfinden.

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