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Zinsloses Darlehen

Wenn Sie Freunden oder Verwandten ein zinsloses Darlehen gewähren, müssen Sie eventuell Schenkungssteuer zahlen. Kurze Informationen zum Thema zinslose Kredite. Die Mitarbeiter haben die Möglichkeit, während ihres Urlaubs ein zinsloses Darlehen zu beantragen, um einen nahen Angehörigen zu betreuen. Möchten Sie einen zinslosen Kredit aufnehmen? Das Darlehen sollte so hoch sein, wie der Darlehensnehmer benötigt, und wie viel Sie als Darlehen geben können.

Schenkungssteuerpflicht für zinslose Darlehen

Zinslose Kredite sind vor allem bei Angehörigen und Freunden weit verbreitet. In den seltensten Fällen werden die Betroffenen über die möglichen schenkungssteuerlichen Auswirkungen der Kreditvergabe nachdenken. Falsch, wie eine Verfügung der BGM Münster (Urteil vom 29. 3.3.2012 – 3 KV 3819/10 ERBE, EBG 2012 S. 772) erneut beweist.

In dem von der BG MÃ??nster (a.a.O.) entschiedenen Fall hatte der Bieter seinem Teilhaber ein zinsfreies, nicht verzinstes Darlehen gewÃ?hrt, das nach rund sechs Jahren zurÃ?ckgezahlt wurde. Für die Westfälische Wilhelms-Universität Münster war dies eine unentgeltliche Spende im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 1 ErStG.

Diese entsprechen dem permanenten Zinssatz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, nach dem sowohl ein zinsloses als auch ein zinsgünstiges Darlehen eine großzügige Spende darstellt und somit der SchenckSt. unterliegt. Dies wird durch das vom Kreditgeber kostenlos eingeräumte Recht gerechtfertigt, das zur Verfügung gestellte Fremdkapital zu verwenden, das der Kreditgeber anderweitig gewinnbringend verwenden kann (siehe BFH-Beschluss vom 20. September 2009).

In der genannten Begründung beantwortet die BGM die anschließende Fragestellung, wie der sich für den Kreditnehmer ergebende Nutzenvorteil auf der Basis der §§ 12 ff. Bemessungsgrundlage unter Beachtung der Effektivlaufzeit von sechs Jahren. Dabei stützte sich das Landgericht auf 12 Abs. 3 S. 1 FL, nach dem der beizulegende Zeitwert von nicht verzinslichen und zu einem gewissen Zeitpunkte fälligen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr dem Nominalwert nach Abzug des Zwischenzinses unter Einbeziehung von Zinseszins ent- sprechen.

Gemäß 12 Abs. 3 S. 2 FL ist von einem Rechnungszinsfuß von 5,5 % ausgegangen. Dementsprechend hat die Gesellschaft den Barwert der in Anspruch genommenen Leistung auf der Grundlage eines Rechnungszinsfußes von 5,5 % ermittelt. In der Begründung des Urteils stellte das Landgericht explizit klar, dass ein korrespondierender Zins in den jeweiligen streitigen Jahren „zumindest mit einer ernsthaften Investition“ nicht erreichbar gewesen wäre.

Das Gericht ist überzeugt („kein Zweifel“), dass unter Beachtung der Kreditlaufzeit und -höhe ein Marktzins von nur 4,5 % hätte erreicht werden können. Dennoch wurde die Stiftung verhindert, das am Absatzmarkt erzielbare Interesse bei der Beurteilung des Nutzens für den Empfänger zu berücksichtigen. Ein anderer als 5,5 %iger Rechnungszins ist laut FL nicht anwendbar, wie auch die Rechtsauffassung des 13 Abs. 3 S. 2 FL beweist.

Allerdings kann die Bestimmung des Nutzens auf der Grundlage eines Zinses von 5,5 % grundsätzlich auf den vorherigen Fall des Bundesamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht (BFH) gestützt werden, wonach das Bundesamt – anders als die in der genannten Verfügung genannte BGM – seine Wertermittlung regelmässig auf 15 Abs. 1 FL stützt.

Dementsprechend muss der jährliche Nutzungswert einer Geldmenge mit 5,5% angenommen werden, wenn kein anderer Betrag festgelegt ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. März 2001 – IIB 171/99, BFH/NV 2001 S. 1122). Für zinsgünstige Darlehen würde sich der jährliche Nutzwert regelmässig aus der Abweichung zwischen dem festgelegten Zins und 5,5% ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2010 – III A 37/09, BI 2011 S. 134 = B0399158, m. w.).

Zwar lässt 15 Abs. 1 FL explizit die Anerkennung eines anderen Zinses zu („wenn kein anderer Betrag festgelegt ist“), doch hat der Bundesfinanzhof in seinem vorherigen Fall keine Ausnahmen zu.

Jedoch hat der Bundesfinanzhof bereits deutlich gemacht, dass ein „an anderer Stelle ermittelter beizulegender Zeitwert“ ein „anderer Wert“ im Sinne von 15 Abs. 1 FG (Bundesfinanzhof vom 15. März 2001, a.a.O.) sein kann. Eine frühere Beurteilung ergab jedoch, dass die Bewertung nach 15 Abs. 1 FL mit 5,5% nicht durch einen davon abweichenden Börsenkurs auszuschließen sei (BFH vom 17. April 1991, a.a.O.).

Der Blick der GF Westfalen ist nicht überzeugend. Die erste Überraschung ist, dass das Schiedsgericht seine Wertung auf § 12 (3) FL und nicht auf § 15 (1) FL gestützt hat. 12 FL bezieht sich auf die Beurteilung der eigentlichen Forderung, während 15 (1) FL die Beurteilung der Verwendung einer Geldmenge regelt, die für eine Entscheidung tatsächlich entscheidend ist.

15 Abs. 1 BewV bietet jedoch nach seinem Text nur die Chance, einen davon abweichenden gemeinsamen Wert der Verwendungen zu ermitteln, der im von der Westfälischen Wilhelmshütte zu bestimmenden Falle auf 4,5 % p. a. festgesetzt werden sollte nach der Rechtsprechung des Gerichtes. Der Bundesfinanzhof wird im Zuge des Überprüfungsverfahrens hoffentlich die Chance nutzen, zu den Ermittlungsmöglichkeiten eines von § 15 Abs. 1 FL abgewichenen Marktzinssatzes zu kommentieren und die Gesellschaft zu informieren.

das Wahlrecht zur Berechnung des maßgeblichen Nutzens für die Schenkungssteuer auf der Grundlage der Abweichung zwischen dem ausgewiesenen Marktzinssatz und dem vereinbarten Zins (in diesem Sinn bereits in der Verordnung vom 20. Januar 2000 – Verordnung Nr. 3104-6, SStR 2000 ff. 204 – identische Landesverordnungen) zu erwirken. Eine Verzinsung von 5,5 % kann nicht als Richtwert für die unentgeltliche Leistung dienen, wenn nachgewiesen werden kann, dass nur ein geringerer Zins am Kapitalmarkt erzielt werden konnte.

Wenn man das anders sieht, müsste der Kreditgeber heute seinen Angehörigen und Bekannten wahrscheinlich immer einen deutlich erhöhten Zinssatz berechnen, um Schenkungssteuerfolgen zu vermeiden, die er mit „ernsthaften Investitionen“ auf dem Kapitalmarkt erreichen könnte. Das wird nicht immer einfach zu kommunizieren sein. Angesichts des sicher beträchtlichen Umsetzungsdefizits bei der Versteuerung von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen könnte man sich auch fragen, ob es nicht zweckmäßiger oder gar aus Gleichberechtigungsgründen (Art. 3 Abs. 1 GG) notwendig wäre, zinslose oder zinsgünstige Darlehen nicht in die SchenckSt. aufzunehmen.

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