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Scoring Schufa

Verbraucherinsolvenz – Login. Die SCHUFA hat ihr Leistungsspektrum seit einigen Jahren um eine weitere rechtlich noch umstrittene Dienstleistung erweitert: den Information Scoring Service (ASS). Die mit diesem Service ermittelte SCHUFA-Punktzahl dient der Beurteilung Ihrer zukünftigen Bonität. Bei der Beantragung eines Darlehens stellt die Bank zunächst eine Schufa-Abfrage. Die Bank erhält ihre Scorewerte von der Schufa.

Schufa Scoring: Staat setzt Unternehmensinteressen über den Umweltschutz

Was unternimmt die deutsche Regierung, um zu prüfen, wie Schufa und Co. mit unseren Informationen umzugehen haben? Häufig stehen sie vor dem Dilemma, dass sie eine Schufa-Information vorlegen müssen, um eine Ferienwohnung zu mieten. Es ist nicht klar, wie der Scoringwert gebildet wird und welche Kenngrößen mit welchem Rating in die Kalkulation miteinbezogen werden.

Anscheinend ist die Regierung nicht besonders interessiert: Daß man nicht von einer freiwilligen Zustimmung sprechen kann, wenn ein Pächter eine Ferienwohnung braucht und es fast keine Wirte gibt, die keine Schufa-Informationen wollen, wird vernachlässigt. In Einzelfällen musste ermittelt werden, welche Angaben „für die Errichtung des Mietverhältnisses“ notwendig sind. Auch hier gilt: Niemand wird mit seinem künftigen Eigentümer einen juristischen Streit anfangen, wenn er zu viele Informationen sehen will.

Wer sich die Immobilie nicht leistet – oder besser gesagt: wer sich den Rechner nicht leistet, muss dann Wohnbeihilfe und Wohnungsbauförderung zahlen. Der Staat kann das nicht antworten und verschweigt, dass die Bewertungsparameter nicht klar sind.

Der Staat räumt der Geschäftswelt klar den Vorrang vor den Belangen derjenigen ein, deren Informationen verarbeitet werden. Er will keine Maßnahmen ergreifen, um die Schufa-Praxis in Übereinstimmung mit den Datenschutzbestimmungen zu regeln, sondern vielmehr die grundlegende EU-Datenschutzverordnung abwarten. „Wird die Zuständigkeit nicht nach Brüssels verlagert, geht sie an die Bundesländer, denn“[b]ereits nach aktuellem Recht untersteht das ganze Scoringverfahren der Aufsicht der jeweils verantwortlichen Datenschutzbehörden der Bundesländer.

„Der frühere Datenschutzbeauftragte des Bundes, Herr Dr. med. Peter Schäar, sagte: „Insbesondere erachte ich es als dringlich, die Datentransparenz im Scoring durch Auskunfteien wie die Schufa zu erhöhen und die immer stärker werdende Profilierung zu beschränken. Im Namen der Regierung sende ich die beiliegende Stellungnahme in vierfacher Ausführung an den Small Request.

Kleiner Frage des Delegierten u. a. von Herrn Dr. Ernst und der Bundestagsfraktion DIE VERLINKE vorab: Gerade in Ballungszentren benötigen Hauswirte von Wohnungssuchenden oft schon vor der eigentlichen Auftragsvergabe die Vorlegung einer Bonitätsinformation der Schutzgemeinschaft für generelle Kreditsicherheit (SCHUFA) und stellen damit große Hindernisse für die Vermietung einer Immobilie auf sowieso sehr nahen Wohnmärkten.

Die Angaben der SCHUFA und anderer Auskunfteien sind oft falsch, während die Konsumenten keine Möglichkeiten haben, die Berechnungsverfahren und Bewertungsparameter zu prüfen, da diese Angaben nach geltender Rechtssprechung dem Geschäftsgeheimnis unterliegen (Bundesgerichtshof, Az. IV Nr. 156/13). Der Einsatz so genannter Geoinformationen für die Erzeugung von Credits ist weitestgehend ungeregelt; das BDSG sieht nur vor, dass Geoinformationen nicht ausschliesslich für die Erzeugung von Scoring verwendet werden dürfen.

Laut dem Gutachten „Scoring after the Data Protection Amendment 2009 and Recent Developments“ des UnabhÃ?ngigen Zentrums fÃ?r Datensicherheit Schleswig-Holstein und der Arbeitskreise des Landesforschungsinstitutes (GP) nimmt der MarktfÃ?hrer SCHUFA nur in beschrÃ?nktem Umfang Daten aus der Praxis auf, andere große Auskunfteien nutzen geodatenspezifische Daten bei der Scoringerstellung jedoch regelmÃ?

Soziale Netzwerke und andere Datenquellen werden von den betroffenen Kreditagenturen nicht verwendet. Es gibt jedoch Anzeichen für ein Tätigkeitsfeld im Kreditvermittlungsgeschäft, in dem alle verfügbaren Angaben zum Antragsteller erhoben und erweitert werden (siehe z.B. „Garantiert indiskret“, 12. 04. 2015, World am SONNTAG), um ein Kreditscoring inklusive der Historie des Internet-Browsers, der Einstellung des Rechners, von dem aus die Anforderung versendet wird, umfassender Geobasisdaten und Angaben aus Social Networks zu erzeugen – diese Verfahren werden aber scheinbar nur für Nachfragen aus dem Ausland herangezogen.

Ist dem Bund bekannt, dass gerade in Ballungszentren mit einem angespannten Vermietungsmarkt die Wohnungssuchenden oft einen Bonitätsnachweis und „Mietschuldenbefreiungsbescheinigungen“ vorlegen müssen, oft noch bevor ein konkreter Vertrag zustande kommt? Der Bund verfolgt die Entwicklung auf dem Immobilienmarkt, vor allem im Rahmen der Aufnahme von Vertragsbeziehungen, und bewertet die Ergebnisse.

Wie bewertet die Regierung diese Vorgehensweise aus Datenschutzsicht und vor dem Hintergund, dass Antragstellern, die solche Kreditauskünfte nicht belegen können oder wollen, oft der Zutritt zu einer Mietwohnung vorenthalten wird? 2. dem berechtigten Recht des Interessenten, über die Offenlegung seiner Wirtschafts- und Personendaten zu bestimmen, steht das rechtmäßige Recht des Eigentümers auf die Kreditwürdigkeit des zukünftigen Eigentümers entgegen.

Unter datenschutzrechtlichen Aspekten ist die Erfassung, Bearbeitung oder Verwendung von personenbezogenen Informationen nur erlaubt, wenn eine rechtliche Genehmigung erteilt wurde oder der Betreffende einwilligt. Ohne die freiwillige Zustimmung im Sinn von 4a des Datenschutzgesetzes (BDSG) ist sie gegenstandslos. Rechtliche Grundlage für solche Auskunftsersuchen kann neben der Zustimmung 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sein, nach dem die Datensammlung als Mittel zur Erreichung der eigenen geschäftlichen Zwecke erlaubt ist, wenn es notwendig ist, mit dem betroffenen Unternehmen eine vertragliche Verpflichtung einzugehen.

In diesem Fall müssen die für die Feststellung des Mietobjektes erforderlichen Angaben von Fall zu Fall ermittelt werden. Prinzipiell kommt auch 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GDSG in Frage, der die Erhebung der zur Wahrnehmung der berechtigten Belange der zuständigen Behörde erforderlichen Angaben erlaubt, wenn kein Anlass zu der Vermutung gegeben ist, dass das schützenswerte Belange der betroffene Person Vorrang hat.

Inwiefern beurteilt die Regierung die widersprüchlichen Prinzipien der vertraglichen Freiheit auf der einen Seite und des Rechts auf eine Eigentumswohnung auf der anderen Seite, die den Mietern eine bessere Verhandlungsmöglichkeit in schmalen Wohnmärkten bieten und die Suche nach einer geeigneten Eigentumswohnung schwieriger machen? 3 ) Die Freiheit des Vertrags ist ein wesentlicher Baustein der gesellschaftlichen und marktwirtschaftlichen Ordnung und wird durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleistet.

Der Bundesverfassungsrichter ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz das grundlegende Recht, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Ist sich die Regierung bewusst, dass die in den Fragen 1 und 2 dargestellte Vorgehensweise zu einer zunehmenden Entmischung in den Ballungszentren führt? Dafür gibt es keine Beweise bei der Regierung.

In welchem Umfang berührt diese Vorgehensweise die Bestimmungen des 4a Bundesdatenschutzgesetz, wonach die Zustimmung zur Verwendung der personenbezogenen Angaben freiwillig erteilt worden sein muss, um Wirkung zu entfalten? Gemäß 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Zustimmung zur Erfassung, Bearbeitung und Verwendung der personenbezogenen Informationen nur gültig, wenn sie auf der Grundlage der unentgeltlichen Verfügung des betroffenen Nutzers erfolgt.

Liegt keine effektive Zustimmung vor, so erfolgt die Zulassung der Weiterleitung von Bonitätsinformationen durch Wirtschaftsauskunfteien gemäß 29 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, nach dem die Weiterleitung im Sinne des Absatzes 1 erlaubt ist, wenn der Datenempfänger ein legitimes und glaubhaftes Informationsinteresse nachgewiesen hat und kein Anlass zu der Vermutung gegeben ist, dass die betreffende Person ein schützenswertes Sicherungsinteresse an dem Ausschlussverfahren hat.

Was unternimmt die Regierung, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken? Bezüglich des § 6a sieht die Regierung keine solchen Vorkehrungen vor. Wie hoch ist nach Wissen des Bundes die Anzahl der Schäden durch sogenannte Mieternomaden pro Jahr (absolut und bezogen auf die gesamte Wohnungsmiete), und welche materiellen Schäden entstehen durch „Mietnomaden“ (bitte unterscheiden Sie zwischen solchen mit gerechtfertigten Mietminderungen aufgrund von Wohnungsnot auf der einen Seite und solchen ohne Kürzungen auf der anderen Seite)?

8. in welchem Umfang stimmt die Regierung der Auffassung des Bundesgerichtshofes zu, der in seinem Beschluss vom 28. Jänner 2014 (Az. IV SR 156/13 ) gemäß dem Bericht „Scoring after the 2009 Data Protection Amendments and New Developments“ (GP-Forschungsgruppe, Ultraleichtflugzeug, UH 2014, S.

Der Schutz eines Geschäftsgeheimnisses ist offensichtlich wichtiger als das Konkurrenzrecht des Klägers auf Informationsselbstbestimmung, da dem Kläger kein Zugang zu Peergroups und die Bewertung der Bewertungsmerkmale bei der Bestimmung der – in diesem Falle unzutreffenden – Kreditwürdigkeit zuerkannt wird? Hinsichtlich des im Basic Law verankerten Grundsatzes der Gewaltentrennung und einer beim BVerfG gegen das vorgenannte Bundesgerichtsurteil anhängigen Verfassungsklage wird die Regierung dies nicht beurteilen.

Wie wird die Regierung auf die Forderungen des Ulmer S-H und der Arbeitsgruppe Hausarzt antworten, die in ihrem Gutachten „Scoring after the Data Protection Amendment 2009“ eine gesetzliche Klärung fordern, wonach Informationen über die Elemente eines Scoringverfahrens sowie über Peer-Groups und Gewichte nicht dem Geschäftsgeheimnis unterliegen?

Im Hinblick auf das aktuelle Bundesverfassungsgerichtsverfahren wird die Regierung die Nachfrage nach der Untersuchung erst nach Abschluss des Verfahrens beurteilen. Welche Schlüsse und Folgen ziehen die Regierungen aus der verhältnismäßig neuen Situation, in der Kreditvergabe- oder Vermittlungsunternehmen die Bonität von Bewerbern mit automatisierten Berechnungsalgorithmen ermitteln, die eine Vielzahl von personenbezogenen Informationen verwenden, darunter umfangreiche Geobasisdaten, Browserhistorie, Einstellmöglichkeiten und eingesetzte Computerprogramme für die Kreditbeantragung, Tätigkeiten und Lerninhalte in Social Networks (vgl.

Kreditinstitute, die den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen unterworfen sind, dürfen Personendaten zum Zweck der Bestimmung des Kapitalbedarfs von Vertragspartnern über Transaktionen, mit denen sie Kontrahentenausfallrisiken eingehen, und von für die Abwicklung eines Kontrahentenausfallrisikos verantwortlichen Personengruppen gemäß 10 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) erfassen und nutzen, beispielsweise ist die Nutzung von Informationen über die Nationalität oder besondere Ausprägungen von Personendaten gemäß 10 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gemäß 10 Abs. 2 Nr. 2 explizit Ausgenommen.

Ist dem Bund bekannt, dass Firmen solche automatisierten Techniken zur Kreditwürdigkeitsprüfung nicht mehr einsetzen, die vom Netzbetreiber auch für inländische Kunden bis ins Detail rekonstruiert werden können? Dem Bund sind keine Informationen darüber bekannt. Sind die in Punkt 10 beschriebenen Vorgehensweisen nach Auffassung der Regierung nach dem deutschen Recht erlaubt?

Im Hinblick auf das Datenschutzrecht regelt der § 28 b Bundesdatenschutzgesetz im Detail, unter welchen Bedingungen die Prognose des künftigen Handelns einer Persönlichkeit mittels eines Scoring-Verfahrens erfolgen kann. Dabei dürfen nur solche Angaben herangezogen werden, die nachweislich für die Ermittlung der Eintrittswahrscheinlichkeit des jeweiligen Verhaltensmusters relevant sind. Darüber hinaus müssen die Bedingungen für eine zulässige Verwendung der Angaben gemäß 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erfüllt sein, sofern es sich nicht um eine Kreditauskunftei handelt. 2.

Werden Adressdaten zusätzlich zu anderen Angaben verwendet, muss die betreffende Person vorher informiert werden. Wie wird die Regierung vorgehen, um die Nutzung der personenbezogenen Informationen für die Vorbereitung von Wertungen verschiedener Arten einer ausdrücklichen Einwilligungspflicht der Beteiligten zu unterziehen? Bei der Durchführung von Scoringverfahren ist Offenheit von grundlegender Wichtigkeit.

Im Einzelfall muss die Verwertung der personenbezogenen Nutzungsdaten ohne Zustimmung des Betroffenen möglich sein. Nachdem die europäische Basisdatenschutzverordnung in Kraft getreten ist, die nach dem Wunsch aller Parteien noch in diesem Jahr beschlossen werden soll, wird die Regierung untersuchen, ob es Möglichkeiten und Notwendigkeiten für eine Regulierung nach nationalem Recht gibt. Welche Maßnahmen wird die Regierung ergreifen, um die Benutzung von Informationen zu untersagen, die aufgrund von ethnischer, religiöser, geschlechtlicher, politischer, sprachlicher, behinderter oder geschlechtsspezifischer Ausrichtung diskriminierend sein können?

Am 14. März Die derzeitige Fassung der grundlegenden EU-Datenschutzverordnung (Stand 27. Mai 2015 ) schreibt in Art. 20 Abs. 3 vor, dass automatische Einzelbeschlüsse (einschließlich Profilerstellung) nicht auf den in Art. 9 Abs. 1 der Basis-Datenschutzverordnung genannten spezifischen Datenkategorien basieren dürfen: Rasse oder ethnischer Ursprung, politischer Standpunkt, religiöser oder philosophischer Glaube, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Gendaten, Gesundheit, geschlechtsspezifisches Leben.

Zudem hat sich die Regierung in den Verhandlungen des Rates für ein explizites Verbot der Diskriminierung in dieser Bestimmung ausgesprochen. Was schlussfolgert die Regierung aus dem Ausbau von Datenbanken bei einigen Auskunfteien, die Angaben zu Betrugsfällen, Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und anderen Straftaten erfassen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass Kreditinstitute nach Maßgabe des Gesetzes nur im Einzelfall einen Datenaustausch über solche Tatsachen zulassen (vgl. Aktivitätsbericht S-H 2015, S. 82 f.)?

Nach § 25h Absatz 3 Sätze 4 und 5 des Kreditwesengesetzes (KWG) sollen zwischen Kreditinstituten Auskünfte über Dienstleistungserbringer, die zu diesem Zweck eine Datengrundlage zur Verfügung stellen, ausgetauscht werden, wobei der Wille des Auftraggebers realisiert wird, einen Austausch und eine Konsolidierung von Auskünften herbeizuführen, um einen Verdachtsfaktor durch Einholung von Auskünften bei mehreren Pflichtinstituten frühzeitig aufzudecken.

Ein solcher Datenaustausch ist aus Sicht der Regierung unerlässlich für ein effektives innerbetriebliches Schutzsystem gegen Geldwäscherei. Sämtliche Angaben, die die anspruchsberechtigten Institutionen über eine Informationsplattform gemäß den Anforderungen des KWG (( ) 25 h Abs. 3) miteinander tauschen, sind “ in Einzelfällen “ ein Umtausch. Ist dem Bund bekannt, welche Angaben die betroffenen Kreditinstitute zu den in Ziffer 15 erwähnten Datenbanken machen und unter welchen Voraussetzungen und wie diese Datenbanken von den betreffenden Agenturen oder Institutionen verwendet werden?

Nach den dem Bund zur Verfügung stehenden Erkenntnissen wird der Datenschutz in der Realität noch nicht angewendet, da sich die Datenschutzbeauftragte des Bundes bzw. der Bundesländer sowie die verschiedenen Organe der Landesdatenschutzbeauftragten im Einzelnen noch nicht auf ein einheitliches Rechtsgutachten zu den mit einer „Datenbanklösung“ zusammenhängenden Datenschutzfragen einigen konnten.

Hält es die Regierung für notwendig, die Erhebung von Straftatbeständen, für die die Privatwirtschaft zuständig ist, zu regeln? Hinsichtlich des Paragraphen 24h (3) KG und der damit zusammenhängenden Fragen der Zulassung von Datenbeständen zum Zweck der Geldwäscherei und Betrugsbekämpfung im Bankenbereich gibt es keinen rechtlichen Handlungsbedarf. 2. Welche Auskunfteien verwenden welche persönlichen Angaben für die Aufbereitung von Scoring nach Wissen des Bundes, wie werden diese Angaben bei der Aufbereitung von Scoring herangezogen und welche Berechnungsmethoden werden angewendet?

Über die publizierten Untersuchungen „Scoring nach dem Datenschutzgesetz 2009 und Neuentwicklungen“ (GP-Forschungsgruppe und Ulrich Schleswig-Holstein, Kiel u. Münchner 2014) und „Scoring im Fokus: Wirtschaftliche Relevanz und Rechtsrahmen im internationalen Vergleich“ (Schröder/Taeger, Oldenburg 2014 ) sowie die Aktivitätsberichte der zuständigen Landesdatenschutzbehörden hinaus gibt es keine Feststellungen der Bundesstelle.

Was unternimmt die Regierung, um die Berechnungsverfahren, die vergleichenden Daten und die Gewichtungen der Einzelparameter sowie die Gesamtbewertung der Auskunfteien einer überprüfbaren Überprüfung durch die unabhängigen Gremien und die beteiligten Personen zu unterwerfen? Zum 19. das ganze Scoring-Verfahren steht nach derzeitigem Recht bereits unter der Aufsicht der jeweils verantwortlichen Datenschutzbehörden der Bundesländer.

Außerdem hat sich die Regierung für die Einbeziehung von Vorschriften ausgesprochen, nach denen der für die Datenverarbeitung zuständige Sachbearbeiter dazu angehalten ist, geeignete rechnerische oder statische Vorgehensweisen gegenüber der betreffenden Person anzuwenden und technisch und organisatorisch dafür zu sorgen, dass Unrichtigkeiten berichtigt und Irrtümer auf ein Minimum reduziert werden. Hält es die Regierung für notwendig, die in der Bundesrepublik operierenden Kreditauskunfteien einer Überprüfung zu unterstellen und die von den Kreditauskunfteien angewandten Scoringverfahren zu durchleuchten?

Wenn nach Ansicht der Regierung eine solche Notwenigkeit erkannt wird, bis wann ist eine Implementierung zu erwarten und wie sollte die Website aufgebaut sein? Wenn die Regierung die Not nicht erkennt, warum nicht? Das Koalitionsverhältnis der Regierungsparteien legt fest, dass Firmen, die Scoring-Verfahren einsetzen, dazu angehalten werden sollen, dies der verantwortlichen Stelle zu melden.

Um das Bewertungsverfahren zu überprüfen, lesen Sie bitte die Antworten auf die Fragen 19. Außerdem ist in dem vorliegenden Entwurf des Rates der Basisdatenschutzverordnung eine vorherige Konsultation der Datenschutzbehörden in einigen besonders riskanten Datenverarbeitungsfällen vorgesehen. Wie oft sind der Bundesrepublik Deutschland in den vergangenen 24 Monate bekannt, in denen persönliche Angaben von Privatauskunfteien missbraucht oder verwendet wurden (bitte nach der Form des unbefugten Zugriffs, des Zugriffs auf interne oder externe Informationen aufgrund von bekannten Sicherheitsmängeln aufschlüsseln)?

Wie viele Personen wurden angesprochen oder missbraucht, und welche waren es? Dies ist der Regierung nicht bekannt. Welche Maßnahmen trifft die Regierung, um den unberechtigten Zugang zu den von den Auskunfteien erhobenen Informationen weiter zu verkomplizieren und die Sicherheit der Speicherung sensibler Informationen zu garantieren?

9 Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sieht vor, dass die Auskunfteien als zuständige Organe die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen ergreifen, um die Umsetzung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu garantieren. Es müssen vor allem die im Anhang zu 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) festgelegten Voraussetzungen gewährleistet sein. Im Zuge der derzeit stattfindenden Gespräche hat sich die Regierung auch für die Schaffung eines Höchstmaßes an Sicherheit für eine grundlegende EU-Datenschutzverordnung eingesetzt.

In den drei aktuellen Entwürfen der EuropÃ?ischen Komission, des EuropÃ?ischen Parlamentes und des Rats sind je spezifische Datenschutzanforderungen in Art. 30 festgelegt, die der Controller erfÃ?llen muss.

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