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Schufa Löschung nach Restschuldbefreiung Vorzeitig

Homepage Entschuldigung. de Kann ich den Eintrag der Restschuldbefreiung vorzeitig bei der SCHUFA streichen lassen? Wie lange sie nach einer erfolgreichen Restschuldbefreiung mit dem Stigma eines negativen SCHUFA-Eintrags leben müssen, fragen uns viele Schuldner. Wir können auch keine vorzeitige Löschung erzwingen. Näheres zu den Lagerzeiten der Schufa. Laut meinem Bankberater ist eine vorzeitige Löschung nicht möglich.

Fazit: Drei Jahre negativer Eintrag trotz Restschuldbefreiung

Negative Eintragung trotz Restschuldbefreiung – Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 01.03.2016, Az. 12 E 32/16 entschieden: Eine Auskunftei ist befugt, die Restschuldbefreiung nach einer privaten Insolvenz als negatives Merkmal drei Jahre lang zu hinterlegen, ohne dass der frühere Konkursschuldner die überwiegenden Zinsen gegen sie durchsetzen kann. Negative Erfassung trotz Restschuldbefreiung – was war passiert?

Es werden gewerblich persönliche Informationen zum Zwecke der Bonitätsauskunft aufbewahrt und weitergegeben. Das Landgericht hat ihm nach dem erfolgreichen Abschluss der Good -Conduct-Phase am 11.12.2012 mit Bescheid vom 25.02.2013 eine Restschuldbefreiung erteilt. Gemäß den Bestimmungen der Insolvenzverfahrensverordnung (InsIntBekV) wurde diese Restschuldbefreiung veröffentlicht und anschließend von der Antragsgegnerin erspart.

Die Klägerin beantragt die Löschung bzw. Sperre dieses Eintrages. Die Klägerin konnte bei anderen Wirtschaftsauskunfteien eine Löschung identischer Einträge zum 31.12.2015 erwirken. Schon in erster Instanz vor dem Landesgericht Baden-Baden hat der KlÃ?ger die Meinung vertreten, der Bedauernswerte ist zur Löschung verpflichtet. 2. Das Verfahren der Antragsgegnerin, die Löschung der Angaben gemäß 35 Abs. 2 Nr. 4 DSG erst am Ende des dritten Kalenderjahrs, beginnend mit dem auf die erste Einspeicherung folgenden Jahr, steht im Gegensatz zur Sonderregelung der InsIntIntBekV.

Dementsprechend müssen allgemein verfügbare Angaben wie die Restschuldbefreiung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der entsprechenden Verfügung gelöscht werden. Die Klägerin hat gegen diese Verfügung Rechtsmittel beim OLG Karlsruhe eingelegt. Was hat das OLG über das Widerrufsrecht nach Begleichung der Restschuld entschieden? Die Beschwerde wurde vom OLG Karlsruhe zurueckgewiesen. Gegen den Beklagten hat der Antragsteller gegenwärtig keinen Antrag auf Löschung der Eintragung hinsichtlich der gewährten Restschuldbefreiung.

Gemäß 29 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz ist die Speicherung von Daten über die Befreiung von der Restschuld zulässig: „Die Bekanntmachung der AG vom 25. Februar 2013 über die Gewährung der Befreiung von der Restschuld wurde veröffentlicht und war daher ein geeigneter Grund für die Speicherung von Daten (siehe dazu die Urteile des Bundesdatenschutzgesetzes vom 07. Februar 2013, 10 E 118/12, [….], Ls. 1 und Abs. 6).

Bei der Fragestellung, ob die Angaben aus einer öffentlich zugänglichen Datenquelle stammen, ist allein der Speicherzeitpunkt zu berücksichtigen (OLG Frankfurter Wertpapierbörse, Entscheidung vom 14.12.2015, 1 E 128/15, Becksystem 2016, 00547). „Die Klägerin kann diesbezüglich kein übergeordnetes Eigeninteresse geltend machen: „Dass die betroffene Person ein übergeordnetes schutzwürdiges Eigeninteresse hat, existiert nicht.

Zur Beurteilung dieses Risikos kann die Gewährung einer Restschuldbefreiung ein nicht unerheblicher Hinweis sein (vgl. hierzu auch die Ausführungen in Kapitel 2.2.2.2.2).

„Die Löschungsvoraussetzungen nach 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestehen derzeit nicht. Gemäß 35 Abs. 2 Satz 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kann der Antragsgegner den Fall der Restschuldbefreiung bis zum 31.12.2016 ruhenlassen ohne zur Überprüfung der Weiterlagerung gezwungen zu sein. Der 3-Jahreszeitraum nach 35 Abs. 2 Satz 4 HGB hatte am 1. Januar 2014 angefangen, nachdem die Gewährung der Restschuldbefreiung erst im Jahr 2013 im Netz publiziert worden war.

Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht auf spezielle Sachverhalte stützen, die für ihn sprechen: „Weder das „gute Benehmen“ eines Gläubigers in der Zeit zwischen der Bekanntgabe der Restschuldbefreiung (vgl. 291 Absatz 1 InsO) und deren Erteilung („§ 300 Absatz 1 InsO“). Die Aufrechterhaltung ordnungsgemäßer Vermögensverhältnisse in der Folgezeit stellen untypische Sachverhalte dar, die unter Berücksichtigung des Grundrechtes auf Informationsselbstbestimmung (vgl. -VerfGE 120, 378) zu einer verfrühten Untersuchung im Sinn von 35 Absatz 3 führen.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreibt vor, ob eine längerfristige Aufbewahrung personenbezogener Informationen weiterhin notwendig ist (vgl. dazu Urteil des Gerichts hofs vom 26.10.2012, 6K1837/12, […,])“ Obwohl 35 Abs. 2 S. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) die Löschung personenbezogener Informationen anordnet. Allerdings war es eine Ermessensbestimmung: „Dies wirft die Fragestellung auf, ob über Sätze 2 hinaus eine Abwägung der Interessen der zuständigen Behörde erfolgen muss, die – ähnlich einer Ermessenentscheidung im Öffentlichen Dienst – dazu führt, dass nach Sätzen 1 und 2 eine Löschung “ der gesammelten Informationen erfolgen kann, wenn die Ermessensverminderung auf den Wert von 0 angenommen werden soll“.

„Die fakultative Regelung des 35 Abs. 2 S. 1 BGB basiert auf dem System des 4 BGB, nach dem eine gesetzliche Grundlage für ein Datenverarbeitungsverfahren notwendig ist. Dementsprechend ist auch für die Datenlöschung als Bearbeitungsvariante des 3 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes eine gesetzliche Grundlage vorzusehen. Die gesetzliche Grundlage bildet 35 Abs. 2 S. 1.

Es regelt also Streichungen, auf die die zuständige Behörde zwar ein Recht hat, aber nicht dazu gezwungen ist. Der Löschungsanspruch kann jedoch nicht auf 35 Abs. 2 S. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beruhen. Die Bestimmungen der IntBekV haben den Veröffentlichungsterminen dort keinen Vorrang eingeräumt. Auch gibt es keinen Grund, 35 BGB aufgrund der dort geltenden Bestimmungen als restriktiv auszulegen: „Der Antragsteller ignoriert die Tatsache, dass die Bestimmungen der InsIntIntBekV eine andere Zielsetzung haben.

Es handelt sich ausschließlich um die Festsetzung der Grundlagen für die Bekanntmachung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, nicht aber um die Festsetzung einer von 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (KGaO, Abs. 17) abweichenden Nachlassfrist. Das bedeutet, dass die Intensität der Interventionen in Bezug auf die Lagerung und Publikation nach den verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen überhaupt nicht zu vergleichen ist.

„Und zu einer restriktiven Interpretation des 35 BDSG: „Angesichts der deutlichen und unmissverständlichen Formulierung des 35 Abs. 2 Nr. 4 GDSG sind die Vorraussetzungen für eine restriktive Interpretation nicht gegeben. 29 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt insbesondere auch für die Speicherung von Daten zu kommerziellen Zwecken. 2.

Nachdem die Bestimmungen der IntBekV bereits zum Zeitpunkt der entsprechenden Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft waren, kann aus den Regelungen dort nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine andere Regulierung im Sinn von 1 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anstrebt. „Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes würden nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstossen.

Ob die Publikation einer Restschuldbefreiung im „Alten Jahr“ oder im „Neuen Jahr“ erfolgt, kann vom Schicksal abhängt. So kann auch der Zeitrahmen bis zur ersten Überprüfung der Löschbedingungen um bis zu einem Jahr abweichen. Das ist aber akzeptabel: „Die so genannte Ultimore-Regelung“ bringt – ähnlich wie die Verjährung nach 199 Abs. 1 HGB – eindeutige Bedingungen für die Berechnung von Fristen und ermöglicht so die Kontrolle von Fristen im Rechtsgeschäft.

Vielen ehrlichen Insolvenzschuldnern geht es nach einer erfolgreichen Phase des guten Verhaltens und mit gewährter Restschuldbefreiung oft nicht besser als zuvor: Wer den Vermerk „Restschuldbefreiung“ bei der SCHUFA oder einer anderen Auskunftei hat, bekommt keinen Bonitätsnachweis, auch wenn weitere Garantien in Gestalt von Garantien oder in anderer Art und Weise gegeben werden.

Somit trifft das bereits Erwähnte noch zu: 35 BGB schreibt dem früheren Konkursschuldner außerhalb des Insolvenzrechtes eine weitere Probezeit vor, die nicht in die Insolvenzvorschriften einfließt. Inwieweit vor allem das Karlsruher Verfahren das Schlusslicht zum Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung im Rahmen des Anspruchs auf Streichung der Eintragung der Restschuldbefreiung ist, wird sich zeigen.

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