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Schufa information

Hier finden Sie einige Informationen zu den Daten der SCHUFA-Filialen und warum. Welche Kenntnisse hat die SCHUFA und welche Daten gibt sie weiter? Als Gläubiger haben sie ein Interesse daran, Informationen über die persönliche und/oder wirtschaftliche Situation ihrer Kunden zu erhalten. Die Schufa, die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, ist eine Institution, der immer wieder ungesundes Halbwissen vorgeworfen wird. Der Käufer benötigt auch Informationen über die Bonität seiner Lieferanten oder Dienstleister.

SCHUFA

Abkürzung für Verein der Deutschen Schutzgemeinschaften für allgemeine Kreditversicherung e.V. 1. Institution: Die SCHUFA ist eine gemeinsame Einrichtung der Kreditwirtschaft in Gestalt einer Holdinggesellschaft. Gesellschafter und auch Vertragsparteien der Holdinggesellschaft sind Gesellschaften, die in ihren geschäftlichen Beziehungen zu Abnehmern ein Bonitätsrisiko übernehmen, d.h. vor allem Kreditanstalten, Karten- und Leasingfirmen, Handels- und Telekommunikationsgesellschaften sowie andere Gesellschaften, die Dienstleistungen und Zulieferungen gegen Gutschrift erbringen.

Aufgabenstellung und Arbeitsweise: Der SCHUFA obliegt die Information ihrer Vertragspartner, um sie vor Schäden im Bereich des Kreditgeschäfts zu bewahren. Sie erhalten diese Information hauptsächlich von den Vertragsparteien selbst, aber auch von staatlichen Registern und offiziellen Mitteilungen (z.B. Affidavits, Konkurseröffnung). Es handelt sich dabei sowohl um natürliche als auch um außervertragliche Geschäfte.

Die Auskunftspflicht der SCHUFA korrespondiert mit der Pflicht ihrer Vertragsparteien, der SCHUFA bekannt zu werden. SCHUFA und Datenschutz: Die Vertragsparteien geben der SCHUFA Angaben zur Anmeldung, Annahme und Kündigung sowie zur vertraglichen Abwicklung der kreditwirtschaftlichen Dienstleistungen.

Mit der Datenübermittlung muss der Auftraggeber in schriftlicher Form einverstanden sein (sog. SCHUFA-Klausel). Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber der SCHUFA so genannte positive Kundendaten (Daten zur Antragstellung, Kreditaufnahme und Vertragsabwicklung) zur Verfügung stellt. Darüber hinaus können die Vertragsparteien der SCHUFA Informationen über außervertragliches Handeln des Auftraggebers (z.B. Kreditkartenmissbrauch) mitteilen.

Eine Weitergabe dieser Angaben ist ohne Zustimmung des Auftraggebers zulässig, wenn es zur Wahrnehmung der berechtigten Belange eines Geschäftspartners der SCHUFA notwendig ist ( 28 Abs. 3 i.V.m. 28 Abs. 1 S. 2 BDSG). Von der SCHUFA werden die Vertragsparteien nur dann informiert, wenn sie im konkreten Fall ein begründetes Interesse im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nachweisbar haben.

Vertragsparteien können sich nur über diejenigen informieren, die mit ihnen ein bestimmtes Kreditgeschäft abschliessen wollen. Eine Löschung der SCHUFA-Daten erfolgt nach Zeitablauf.

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