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Privatdarlehen Zinsen

In der Regel erhält der Kreditgeber höhere Zinsen, als die Bank ihm zahlen würde. Im Gegenzug ist der Darlehensnehmer verpflichtet, das Darlehen (Kredit), ggf. einschließlich Zinsen, zurückzuzahlen. Das Problem bei Privatkrediten liegt im Detail. Dies erhöht das Abschreibungsvolumen und die Zinsaufwendungen. Wählen Sie ein persönliches Darlehen und sparen Sie Zinsen.

Steuerzinsen auf Privatdarlehen

Bei privater Ausleihe können Sie auch Zinsen berechnen. Allerdings darf die Zinsbesteuerung nicht auf der Strecke bleiben, sonst ist der Aufwand für das Steueramt unvermeidlich. Bei privater Ausleihe können Sie auch Zinsen berechnen. Allerdings darf die Zinsbesteuerung nicht auf der Strecke bleiben, sonst ist der Aufwand für das Steueramt unvermeidlich.

Der Quellensteuerabzug auf Zinsen auf Privatdarlehen von DrittenDie Zinsen auf Privatdarlehen sind steuerlich in den Erträgen aus dem Anlagevermögen enthalten. An dieser Stelle sind die Zinseinkünfte aus privaten Darlehen anzugeben. Ausnahmen von der Regelung für Darlehen an nahe stehende PersonenWenn ein privates Darlehen an nahe stehende Unternehmen gewährt wird, z.B. an Angehörige oder deren Angehörige, ist die Zinsbesteuerung etwas anders.

Statt der Abgeltungsteuer wird der eigene (individuelle – oft höhere) Satz verwendet, wenn – zweites Argument – der Darlehensnehmer die Zinsen für steuerliche Zwecke abziehen kann, z.B. als einkommensbezogene Aufwendungen oder Betriebskosten.

Zinserträge aus Privatkrediten und Schlussbesteuerung

Die Rechtsmittelführerin (Bw.) erhielt im Verfahrenszeitraum unter anderem Erträge aus Vermögen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Einkommenssteuererklärung 2007 vom 30. 4. 2009 einen Beitrag von EUR 406.391,40 unter Konzentrationslager 361 („KV-Einkommen bzw. Steuerabzug“) ausgewiesen (laut Beilage: Kreditzinsen von EUR 409.000 abzüglich ertragsabhängiger Aufwendungen von EUR 2.608,60).

In der Veranlagung zur Einkommensteuer 2007 vom 17. Juni 2008 wurden diese Erträge wie angegeben verbucht. Es handelt sich im aktuellen Falle um Erträge aus einem Privatkredit. Im Prinzip würden Zinseinkünfte in Oesterreich einer Schlussbesteuerung von 25 % unterworfen, während Zinseinkünfte aus Privatkrediten, aber auch Zinseinkünfte, dem gesamten Einkommenssteuersatz unterworfen werden. Die Erträge aus dem Anlagevermögen umfassen gemäß 27 Abs. 1 Nr. 4 EWStG 1988 Zinsen und sonstige Erträge aus sonstigen Vermögensansprüchen aller Art, zum Beispiel aus Darlehen.

Zinsen aus Privatkrediten gehören nicht zu den Kapitalerträgen im Inland im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 2 UStG 1988. 25 % Kapitalertragssteuer sind gemäß § 95 Abs. 1 UStG 1988 zu zahlen. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes von 1988 ist die Ertragsteuer durch die Quellensteuer auf Veräußerungsgewinne gemäß 93 Abs. 2 Satz 3 (Zinserträge aus Bareinlagen bei Banken gemäß § 1 KWG) erfüllt.

In diesem Zusammenhang wird nun festgelegt, dass die vollständige Versteuerung von Einkünften aus Rechtsbehelfen – gemäß dem oben genannten nicht kapitalertragsteuerpflichtig und auch nicht von der steuerlichen Abgeltung betroffen – der Rechtslage entsprechen (vgl. Jakom/Marschner EKG, 2009, 27Rz31). Hinsichtlich der Gründe, die den Parlamentarier u.a. dazu veranlasst haben (können), die Zinsen aus Privatkrediten nicht der endgültigen Versteuerung zu unterziehen, anders als z.B. Zinsen aus Sparguthaben, und damit die vollständige Versteuerung, wird auf das Thema“ Die endgültige Versteuerung von Zinsen und Privatkrediten“, d. h. auf die dort genannte „wesentliche Verpflichtung“ der „drohenden Erosion der Zölle“ hingewiesen.

Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Rechtsverfassungswidrigkeit des 93 Abs. 1 BGB wird jedoch darauf verwiesen, dass der Freie Finanz-Senat an geltende und ordentlich erlassene Rechtsvorschriften nach Artikel 18 Abs. 1 B-VG geknüpft ist, soweit diese nicht vom Verfassungsgericht widerrufen werden.

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