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Lombardkredit

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu Lombardkrediten. Beim Lombardkredit verwenden Sie in der Regel Ihr eigenes Depot als Sicherheit. Ein Lombardkredit ist in der Regel ein kurz- oder mittelfristiges Darlehen, bei dem bewegliches Vermögen (d.h. keine Immobilien) und marktgängige Vermögenswerte wie Wertpapiere als Sicherheit verpfändet werden. Bereits im Mittelalter gaben lombardische Geldwechsler Kredite gegen die Verpfändung von Edelmetallen. Das Lombardkredit ist ein Darlehen mit einem festen Betrag gegen Verpfändung von beweglichem Vermögen.

Lombardkredit: Was ist ein Lombardkredit und was sind die Gefahren?

Lombardkredite werden zur Deckung des Liquiditätsbedarfs eingesetzt. In diesem Fall ist die BayernLB grundsätzlich befugt, weitere Sicherheit zu verlangen. Die Langobarden, die als Händler und Banker von internationaler Tragweite waren, prägten im Hochmittelalter den Ausdruck Lombardkredit. Damals wurde die Pfändung von beweglichem Vermögen als Lombardation bezeichne.

Lombardkredite werden unterteilt in kurzfristige und schnell verwertbare Sicherheit, z.B. Wertschriften, die regelmäßig an der Wertpapierbörse oder ausserhalb der Wertpapierbörse notiert werden, und nichtmarktgängige Sicherstellungen. Das Lombardkredit wird zur Deckung des Liquiditätsbedarfs eingesetzt. Der Kunde wird von der BayernLB zur Überziehung seines Kontos unter der Voraussetzung bevollmächtigt, dass der Gesamtbetrag der Belastung durch Verpfändungen der im Depot des Kunden befindlichen Ansprüche und Wertschriften abgedeckt ist.

Dies wird auch als lombardische Anlage bekannt. Lombardsche Limits sind der Höchstbetrag der Ermächtigung. Der Darlehensbetrag korrespondiert in der Regel mit einem prozentualen Anteil am Marktwert der deponierten Wertpapiers. Der Lombardkredit kann in Schweizer Franken oder in einigen Währungen aufgenommen werden. Das Lombardkredit kann mit einer allgemeinen Anleihe als Sicherheit für die deponierten Titel kombiniert werden.

Lombardkredite werden oft auch zum Erwerb zusätzlicher Wertpapiere verwendet, obwohl gerade diese Vorgehensweise vorsichtig ist, da das Verlustrisiko besonders hoch ist. Sinkt der Pfandwert des verpfändeten Vermögens (insbesondere der verpfändeten Wertpapiere) deutlich, benötigt die BayernLB weitere flüssige Mittel zur Sicherstellung des Darlehens.

Gleiches trifft zu, wenn ein Lombardkredit ausgenutzt wird. Praxisbeispiel: Der Konsument überzieht einen Lombardkredit von seiner Hausbank. Dies erforderte weitere Vermögenswerte als Absicherung und eine Deadline. Die Kundin beantragte eine Fristverlängerung und wollte anstelle der von der Hausbank geforderten Sicherheiten oder der Bürgschaft einer anderen Hausbank eine Hypothekendeckung anbieten.

Auch nach dem Verstreichen der Nachfrist wurden die erforderlichen Wertpapiere nicht an die Hausbank überwiesen. Aus diesem Grund hat sie einen Teil der bei ihr deponierten Wertpapiere des Auftraggebers verkauft. Zudem sei ein Kauf überhaupt nicht notwendig gewesen, weil er den Lombardkredit auf andere Weise hätte abdecken können. Aus den Dokumenten ging hervor, dass der Mandant mehrfach eine Hypothekendeckung geboten hatte und die Hausbank diese nie deutlich genug abgelehnt hatte.

Der Bürgerbeauftragte bat daher die EIB, zu diesem Thema Stellung zu nehmen. Der Lombardkredit war mehrfach übertroffen worden, und die Hausbank forderte weitere Absicherungen. Die Beraterin wies dies zurück, weil es für die Absicherung eines Lombardkredits nicht geeignet war. Eine fristgerechte Hypothekenerhöhung sei unter keinen Umständen möglich gewesen.

Der Widerspruch des Auftraggebers, dass ein Habensaldo seiner Ehefrau die erforderliche Sicherheitsleistung erbracht hätte, wurde von der Hausbank ebenfalls nicht akzeptiert, da hierfür eine förmliche Bürgschaft erforderlich gewesen wäre. Die Ombudsstelle gab der Hausbank Recht. Schlussfolgerung: Werden bei einem Lombardkredit die von der Hausbank für die deponierten Wertpapiere gesetzten Beleihungsgrenzen nicht beachtet, kann die Hausbank weitere Sicherheiten einfordern.

In der Regel ist sie nach Maßgabe des Vertrages berechtigt, die erforderlichen Veräußerungen der von ihr gehaltenen Wertpapiere zu tätigen und als Sicherheiten zu haften, wenn der Auftraggeber seiner Bitte, rechtzeitig weitere Sicherheiten zu stellen, nicht nachgekommen ist.

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