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Kredit für Insolvente

Abgesehen davon, dass kaum eine Bank bereit wäre, einen Kredit zur Insolvenz zu gewähren, ist ein neuer Kredit auch in der Phase des guten Verhaltens im Verbraucherinsolvenzverfahren äußerst riskant. Unter Insolvenz versteht man die Unfähigkeit des Schuldners, die Zahlungsansprüche seiner Gläubiger zu erfüllen. In die Insolvenz geraten nicht nur Unternehmen, die von Anfang an mit schlechten Marktaussichten rechnen mussten. Zurzeit befindet sich Beate Uhse in einem vorläufigen Insolvenzverfahren unter eigener Verwaltung. Insolventen Unternehmern wird kaum Unterstützung gewährt, und es gibt nur vereinzelte Fälle von echter Unterstützung.

Kredite in der Insolvenz: Wie das Massenkreditinstrument arbeitet

Während der Krisensituation bekommen viele insolvente Firmen einen sogenannten Massenkredit. Zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zahlungsunfähiger Gesellschaften steht ein Massenkredit zur Verfügung. Im Falle eines Massenkredits steht der Darlehensgeber ganz oben auf der Gläubigerliste. Das heißt, dass diese Ansprüche in erster Linie befriedigt werden, der Spender hat Zugang zur Konkursmasse, so dass seine Ansprüche mit der größtmöglichen Sicherheit gesichert sind.

Die Insolvenzverwalterin ist gegenüber dem Kreditgeber des Massendarlehens selbst haftbar, wenn das Massendarlehen nicht aus der Konkursmasse zurückgezahlt werden kann. 61 des Insolvenzgesetzes besagt: „Kann eine Vermögensschuld aus einer Handlung des Masseverwalters nicht vollständig aus der Masse befriedigt werden, so hat der Masseverwalter dem Zahlungsempfänger Schadensersatz zu leisten.

Solche Darlehen wurden in der Vergangenheit bereits an insolvente Firmen in der Bundesrepublik gewährt. So erhielt die Drogeriemarktkette „Ihr Platz“ im Juli 2005 kurz nach der Zahlungsunfähigkeit einen Massenkredit in Höhe von 7,5 Mio. EUR, um die Ladenmiete weiter zahlen zu können. Unter anderem handelt der Konkursverwalter der Wadan-Werften zurzeit einen Massenkredit mit Bänken aus.

Gläubigerschutzmaßnahmen

Die Gläubigerschutzregelung umfasst alle vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz des Gläubigers vor Zahlungsunfähigkeit im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers. Auch in der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungspflichtigen ist der rechtliche Schutz der Zahlungsempfänger gewährleistet. Das Insolvenzgesetz bestimmt den ordnungsgemäßen Verlauf des Verfahrens, das Verfügungsverbot des Gläubigers, das Anfechtungsrecht der Schuldner, die Rangordnung bei der Gläubigerbefriedigung oder das Recht auf Trennung und Trennung der Schuldner.

Dies sind vorbeugende Rechtsvorschriften und höchste Gerichtsentscheidungen, vor allem im Bilanz- und Gesellschaftsrecht des Handelsgesetzbuches (HGB) und des deutschen Aktienrechts (AktG), die sicherstellen sollen, dass eine Zahlungsunfähigkeit gar nicht erst eintreten kann. Im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Handelsgesetzbuch (HGB) oder im Aktiengesetz wird der Schutz der Gläubiger nicht explizit genannt, aber individuelle Rechtsvorschriften gewährleisten die Beachtung dieses Kerns.

2 ] Kreditnehmerrisiken ergeben sich aus der Nicht-Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Kreditnehmers (Zins- und Tilgungszahlungen aus Kreditvereinbarungen, aber auch Kaufpreisverbindlichkeiten aus Kaufverträgen). Man unterscheidet diese nach Informations-, Insolvenz- und Verlustrisiken. Auskunftsrisiko: Gefährdung des Gläubigers bei der Entscheidung über ein Ausfallrisiko durch unvollständige, gefälschte, verspätete oder fehlende Angaben des Gläubigers, obwohl er bei besserer Information kein Darlehen gegeben hätte.

Zahlungsunfähigkeitsrisiko: Risiko für den Schuldner, dass sich die Wirtschaftslage des Zahlungspflichtigen derart verschlimmert, dass der Zahlungspflichtige seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und ein Konkursverfahren über das Schuldnervermögen eingeleitet wird. Verlustrisiken: Risiko für den Kreditgeber, dass seine Forderungen im Zuge eines Konkursverfahrens nur teilweise oder gar nicht befriedigt werden können.

Gerade auf diesen Stufen zielen die verschiedenen Rechtsvorschriften darauf ab, den Kreditgeber zu beschützen, indem sie ihm gewisse Pflichten oder ein Verbot aufzwingen. Der Zahlungspflichtige hat die Erfüllung dann nach bestem Wissen und Gewissen, d.h. in einer Art und Weise und in einer Zeit zu erbringen, die vom Zahlungsempfänger vertraglich zu erwarten sind. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können Kreditgeber ihre Ansprüche auch auf vertraglicher Ebene mit Darlehenssicherheiten absichern, um ihnen im Störungsfall die Befriedigung ihrer Ansprüche mit verfügbaren Darlehenssicherheiten zu ermöglichen.

Bei diesen Darlehenssicherheiten erhält der Kreditgeber Vergünstigungen in der Zahlungsunfähigkeit seines Kreditnehmers, da seine Darlehenssicherheiten dem Trennungsrecht nach der Konkursordnung unterworfen sind. Bei bestimmten Gruppen von Gläubigern sehen die gesetzlichen Gläubigerpfandrechte vor. Entsprechende Vorschriften gelten für Vermieter (§ 581 Abs. 2 BGB), Mieter (§ 583 BGB), Unternehmer (§ 647 BGB) und Vermieter (§ 704 BGB).

Dies sind die gesetzlichen Grundpfandrechte, die ab Beginn des Vertrages ohne gesonderte Vereinbarung bestehen. Diese sollen den Schuldner vor dem Verzug seiner Forderungen durch die Einräumung eines Pfandrechts an den unter seine Kontrolle geratenen Gegenständen des Geschäftspartners absichern. Bei Nichtzahlung seiner Forderungen kann er die Vorbehaltsware nach den Vorschriften der 1288 f. zurückgeben.

Mit den Grundsätzen der Klarheit, Wahrhaftigkeit und Kontinuität der Bilanz soll den Kreditgebern ein größtmöglicher Überblick über die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage eines Kreditnehmers gegeben, die Konsistenz der Bilanzdarstellung zu Vergleichszwecken sichergestellt und die Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit der Jahresabschlüsse sichergestellt werden. Kapitalbeschaffungs- und Kapitalerhaltungsregelungen stellen auch sicher, dass das Grundkapital einer dem Kreditgeber geschuldeten Gesellschaft auf den Kreditgeber übertragen und nicht mehr an den Anteilseigner ausbezahlt wird.

Die Prüf-, Überwachungs- und Veröffentlichungspflichten von Abschlüssen – beschränkt auf Aktiengesellschaften – sind ebenfalls dem Gläubigerschutz gewidmet (§§ 284 bis 289, 316, 321 bis 325 und 329 HGB). Für einzelne Gläubigerkreise bestehen nach dem Handelsgesetzbuch auch die gesetzlichen Sicherungsrechte. Dies sind auch die gesetzlichen Verpfändungen, die ab Beginn des Vertrages ohne gesonderte Vereinbarung erfolgen.

Das Gläubigerschutzrecht umfasst den Schutz des Gläubigers gegen den Verzug seiner Forderungen, indem ihm ein Zurückbehaltungsrecht an den Vermögenswerten des von ihm beherrschten Gegenüberstellt wird. Auf die im Handelsgesetzbuch genannten Grundpfandrechte finden die gleichen Bestimmungen Anwendung wie auf die im Handelsgesetzbuch genannten. Bei beiden Pfandrechten ist dies eine endgültige Liste, die nicht nach Belieben verlängert werden kann.

12 Mit dem Insolvenzverwalter werden große Bereiche der Öffentlichen Hand vom Konkursverfahren ausgenommen. Öffentliche Einrichtungen und öffentliche Unternehmen beteiligen sich ferner nicht am nach nationalem Recht geregelten Konkursverfahren (§ 45 AGGVG). Die Freistellung der Öffentlichen Haushalte von der Insolvenzregelung soll in erster Linie die öffentliche Verwaltungen sichern, deren Tätigkeit nicht durch ein Konkursverfahren beeinträchtigt werden darf.

Dies bietet aber auch einen gewissen Schutz für die Kreditnehmer, da die Darlehensgeber nicht fürchten müssen, dass sie durch ein Konkursverfahren einen Vermögensschaden erlitten haben. Die allgemeine Insolvenzfreiheit ist ein zentraler Bestandteil des Kommunaldarlehens. Letztendlich beruht der Schutz der Gläubiger auf der Zahlungsunfähigkeit dieser öffentlich-rechtlichen Rechtsform, da der Schuldner nicht mit den Konsequenzen eines Konkursverfahrens gerechnet werden muss. Gegenüber den aktienrechtlich geschützten Kreditgebern eines Konzernunternehmens waren auch die Kreditnehmer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nachteilig.

Den Gläubigern von Kreditanstalten wird ein besonderer Schutz in Bezug auf ihre Guthaben gewährt. Je nach Höhe sind diese durch rechtliche und freiwillig getroffene Massnahmen vor der Zahlungsunfähigkeit eines Kreditinstitutes abgesichert. Diese Gläubigerschutzregelung ist im in allen EU-Mitgliedstaaten geltenden Einlagensicherungs- gesetz festgelegt und sichert Guthaben bei Banken bis zu einer Höhe von 100.000 EUR pro Investor und pro Institut.

Mit dem KWG wird die Funktionsweise der Institute und damit letztendlich auch der Schutz der Kreditgeber sichergestellt. Die Bankaufsicht soll auch den Gläubigern von Kreditanstalten durch vorbeugende und detektivische Kontrolle des Kreditwesens auf der Basis verschiedener Aufsichtsvorschriften Schutz bieten. Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Kreditgeber dienen, können zur Unwirksamkeit von Abschlüssen des Jahresabschlusses beitragen.

Diese ist ungültig, wenn deren Inhalte gegen Bestimmungen verstoßen, die ausschliesslich oder vorwiegend zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassen wurden (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG). Die Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung kann unwirksam sein, wenn sie mit der Natur der AG unvereinbar ist oder wenn ihr Gehalt gegen Bestimmungen verstößt, die allein oder vorwiegend dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger dienen oder sonst im Allgemeininteresse liegen (§ 241 Nr. 3 AktG).

Nach deutschem Recht umfasst der Ausdruck des Gläubigerschutzes die Wahrung der Gläubigerinteressen. Umgekehrt wird in den Vereinigten Staaten und Kanadas unter dem Stichwort Kreditorenschutz verstand. Beide, der U. S. Konkursordnung ( „Chapter 11“) und der Canadian Company Gläubigervereinbarung-Gesetz ( „Canadian Company Gläubigervereinbarung „, CCAA), definieren die Gläubigerversammlung als Schutzklausel gegen die Ansprüche und Tätigkeiten der Schuldner.

Um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Verbindlichkeiten verzichtet werden und die Gesellschaft in das Vermögen der Kreditgeber übergegangen sein, so dass die Ansprüche der Kreditgeber letztendlich noch so weit wie möglich realisiert werden können.

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