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Ausfallbürgschaft beispiel

Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene Arten der Ausfallgarantie: die einfache und die modifizierte Ausfallgarantie. Stellt die Definition des Verzugs eine schwerwiegende Abweichung von der Art der Verzugsgarantie dar, wie z.B. die Formulierung „wenn der Schuldner nicht in einer dritten Mahnung bezahlt hat“, ist die gesamte Klausel ungültig. Dann würde die Änderung wieder zu einer normalen Ausfallbürgschaft. Bei der Ausfallhaftung handelt es sich um eine Unterart der Garantie, die von Kreditinstituten als Kreditsicherheit übernommen wird. Im Falle einer geänderten oder eingeschränkten Ausfallgarantie gilt der Verzug als bereits eingetreten, wenn die Zahlung nicht in einer bestimmten vertraglich vereinbarten Weise (z.B. durch vertraglich festgelegte Sicherheiten) erfolgt ist.

Bei einem Verzicht des Hauptschuldners darf der Sicherungsgeber keinen Einwand verlieren. Nur wenn der Zahlungsempfänger nachweist, dass eine fehlgeschlagene Vollstreckung beim Schuldner erfolgt ist, muss der Sicherungsgeber seine Pflicht zur Übernahme der ausstehenden Forderungen des Zahlungspflichtigen erfüllen.

Weil diese Beweispflicht sehr zeit- und kostenintensiv ist, sind heute kaum noch Kreditgeber dazu in der Lage, eine Ausfallbürgschaft als Garantie zu übernehmen. Vielmehr benötigen sie in der Regel zumindest eine geänderte oder beschränkte Ausfallbürgschaft, in der der Vertrag das Datum oder den Zeitraum (z.B. Einstellung der Zahlungen durch den Hauptschuldner oder die Einleitung eines Gerichtsverfahrens oder eines Konkursverfahrens) festlegt, ab dem von einem Verzug die Rede sein kann und die Ausfallbürgschaft wirksam wird.

Anders als bei einer unmittelbar vollstreckbaren Garantie hat der Kreditgeber nicht das Recht, direkte Ansprüche gegen den Garantiegeber geltend zu machen, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Auch aus diesem Grunde wird eine Ausfallbürgschaft nur in Ausnahmefällen von den Kreditgebern übernommen.

Freistellungsverpflichtung

Besondere Form der Garantie, bei der der Garantiegeber in der Regel nur für die Differenz haftbar ist, die der Garantiegeber trotz gebotener Vorsicht und nach Ausübung aller Durchsetzungsmöglichkeiten oder aus anderen Wertpapieren erzielen konnte. In der Regel muss der Zahlungsempfänger daher das Insolvenzverfahren (Konkursquote) im Falle des Konkurses des Zahlungspflichtigen abgewartet werden, bevor er eine Forderung gegen den Zahlungsempfänger stellen kann.

Im Falle der so genannten simplen Ausfallbürgschaft kann ein Antrag gegen den Garantiegeber nur gestellt werden, wenn der Kreditgeber beweist, dass die Zwangsvollstreckung im gesamten Schuldnervermögen erfolglos ist. Praktisch ist es daher nahezu nur die geänderte Ausfallbürgschaft, die im Vertrag festlegt, wann ein Verzug spätestenfalls vorliegt (z.B. bei der Einleitung eines Gerichtsverfahrens oder Konkurses, Nichtbezahlung von Zinsen und fälligen Rückzahlungsbeträgen usw.) und der Kreditgeber kann somit auf den Garantiegeber zurückgreifen.

Dieses Formular ist vor allem bei Bürgschaften der öffentlichen Hand und der Kreditbürgschaftsverbände verbreitet. Eine besondere Art der Garantie, bei der der Garantiegeber nur in dem Umfang haftbar ist, in dem der Kreditgeber mit seiner Inanspruchnahme in Verzug gerät. Er muss beweisen, dass er die Vollstreckung gegen den Schuldner des Hauptschuldners unterlassen hat. Im Falle einer geänderten oder eingeschränkten Ausfallgarantie ist der Verzug bereits entstanden, wenn die Zahlung nicht in einer gewissen vertraglichen Art und Weise geleistet wurde (z.B. durch vertragliche Sicherheiten).

Im Vertrag ist in der Regel vorgesehen, dass der Verzug als gegeben anzusehen ist, wenn der Zahlungseinstellung des Schuldners oder der Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen eintritt. Sie kann aber auch als Verzug betrachtet werden, wenn der Zahlungspflichtige nicht innerhalb einer gewissen Zeit nach dem Fälligkeitsdatum der Forderungen gezahlt hat.

Im Falle von Exporten ist eine Absicherung durch den Staat (HERMES-Deckung) unter gewissen Bedingungen möglich, die den Status einer Ausfallbürgschaft hat. In einer solchen Garantie muss der Kreditgeber zunächst alle erforderlichen Schritte unternehmen, um sein Vermögen vom Schuldner zu bekommen, bevor er seine Forderungen gegenüber dem Garantiegeber geltend machen kann. In diesem Fall hat der Garantiegeber das Recht zur „Einrede der Vorausklage“ gemäß 771 bBG.

Sehen Sie auch Garantie. Garantieform, bei der der Garantiegeber alleiniger Garant für den Verzug einer Gegenpartei ist. Bei Nichterfüllung des (Haupt-)Schuldners kann der Garant vom Kreditgeber nur dann haftbar gemacht werden, wenn er dem Garanten nachweist, dass der Kreditnehmer nicht oder nicht vollständig ausführt.

Im Gegensatz zur üblichen Garantie gibt es keinen Einwand der Vorwegnahme. In Bankgeschäften tritt aufgrund der Komplexität der Ausfallbürgschaft nahezu nur die unmittelbar durchsetzbare Garantie auf. Die Kreditinstitute schützen sich jedoch teilweise gegen Kursverluste, die ihnen bei der Sicherheitenverwertung durch Ausfallgarantien entstehen können.

Häufiger: geänderte Standardgarantie. Ausfallgarantien gegenüber Kreditinstituten werden überwiegend von der Öffentlichen Hand gestellt, die in der Regel einen bestimmten Eigenanteil haben. Konkrete Art der Garantie, bei der der Garantiegeber erst dann in Anspruch genommen wird, wenn der Kreditgeber ihm beweist, dass eine erfolglose Vollstreckung gegen den Schuldner stattgefunden hat oder dass er mit seiner Forderungen in Verzug geraten ist.

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